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Kontrolle der Einhaltung der Rechte und
Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
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Kontrolle der Einhaltung von
Gebrauchsregelungen des Gemeinschafts- und Sondereigentums bzw. der
Sondernutzungsrechte
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Ermittlung und Kontrolle der
Kostentragungsanteile der Sonder- und Teileigentumseinheiten
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mindestens ein Mal jährlich Durchführung
einer Eigentümerversammlung
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Durchführung der Beschlüsse der
Eigentümerversammlung
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für die Einhaltung der Hausordnung sorgen
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Treffen der erforderlichen Maßnahmen für die
ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung des gemeinschaftlichen
Eigentums
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Verwalten der gemeinschaftlichen Gelder
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Anfordern der Lasten- und Kostenbeiträge,
Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen sowie deren Abführung, sofern es sich
um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Eigentümer handelt
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Bewirken und Entgegennehmen aller Zahlungen
und Leistungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zusammenhängen
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Entgegennahme von Willenserklärungen und
Zustellungen, wenn sie an alle Eigentümer gerichtet sind
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Treffen von Maßnahmen, die zur Wahrung einer
Frist oder zur Abwendung eines Rechtsnachteils erforderlich sind
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Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich und/oder
außergerichtlich geltend machen, wenn ein entsprechender Beschluss
vorliegt
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Aufstellung und Durchführung der
Wohngeldabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres
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Abgabe der Erklärungen, die zur Vornahme der
in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind
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